Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. 131 Euro monatlich stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause, bei Angehörigen oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Diese Leistung kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden: Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zu Terminen oder Einkäufe. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Entlastungsbetrag wissen müssen – vom Antrag über die Abrechnung bis zur Kombination mit anderen Pflegeleistungen.
Je nach Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse zu. Während der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich allen Pflegegraden zusteht, unterscheiden sich die weiteren Leistungen deutlich. Besonders wichtig: Bei Pflegegrad 1 gelten Sonderregelungen, die viele nicht kennen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen und wie Sie diese optimal nutzen können.
§45a SGB XI regelt Angebote zur Unterstützung im Alltag, die pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen und Angehörige zu entlasten.
Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder während der Schwangerschaft Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. **In vielen Fällen entstehen Ihnen dabei keine oder nur geringe Zuzahlungen** – die Krankenkasse übernimmt den Großteil. Diese Leistung nach §38 SGB V ist unabhängig vom Pflegegrad und richtet sich an Menschen, die vorübergehend Unterstützung benötigen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Antrag stellen und was Sie zur Zuzahlung wissen müssen.
Alltagsbegleitung ist mehr als nur Hilfe – sie bedeutet menschliche Zuwendung, Struktur im Alltag und Entlastung für pflegende Angehörige. **Für kassenfähige Leistungen entstehen Ihnen in der Regel keine privaten Kosten** – viele unserer Alltagsbegleitungs-Leistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden. Selbstzahlung ist nur nötig, wenn Sie Leistungen über die Kassenbudgets hinaus wünschen. Menschen mit Pflegebedarf, insbesondere bei Demenz oder altersbedingten Einschränkungen, profitieren von regelmäßiger Begleitung und Betreuung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Alltagsbegleitung umfasst, wie sie finanziert werden kann und warum sie für das Wohlbefinden aller Beteiligten so wichtig ist.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 zu. Doch wofür darf das Geld eigentlich verwendet werden? In diesem Artikel erfahren Sie genau, welche Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können – und welche nicht.
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen automatisch mit Ihrem Pflegegrad zu – aber wie nutzen Sie ihn konkret? In diesem Artikel erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie den Entlastungsbetrag beantragen und erfolgreich abrechnen können.
Haben Sie den Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt? Kein Problem – unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nicht genutzte Beträge ins nächste Jahr übertragen. Erfahren Sie hier, welche Fristen gelten und wie Sie Ihren Anspruch optimal nutzen.
Müssen Sie den Entlastungsbetrag erst selbst bezahlen und dann auf Erstattung warten? Nicht unbedingt! Mit der Direktabrechnung übernimmt das Ihr Dienstleister für Sie. Erfahren Sie hier, wie das funktioniert und welche Vorteile es bietet.
Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad – aber das bedeutet nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Unterstützung haben! Erfahren Sie hier, welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 1 zustehen und wie Sie diese optimal nutzen können.
Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf deutlich mehr Leistungen als bei Pflegegrad 1. In diesem Artikel erfahren Sie, worin sich die Pflegegrade 2 bis 5 unterscheiden und welche Beträge Ihnen jeweils zustehen.
Wenn Putzen, Kochen und Einkaufen zur Belastung werden, kann eine Haushaltshilfe den Alltag enorm erleichtern. **Für kassenfähige Leistungen entstehen Ihnen in der Regel keine privaten Kosten** – wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt, wie die Finanzierung funktioniert und worauf Sie bei der Auswahl eines Anbieters achten sollten.
Nach einer Operation brauchen viele Menschen vorübergehend Hilfe im Haushalt. **Die gute Nachricht: In vielen Fällen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten vollständig** – Sie zahlen nur geringe gesetzliche Zuzahlungen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Leistung beantragen.
Eine Demenzerkrankung verändert das Leben – für Betroffene und für die ganze Familie. **Für kassenfähige Betreuungsleistungen entstehen Ihnen in der Regel keine privaten Kosten** – professionelle Alltagsbegleitung kann helfen, den Tag zu strukturieren, Sicherheit zu geben und pflegende Angehörige zu entlasten. Hier erfahren Sie alles über Möglichkeiten, Finanzierung und Umsetzung.
Pflege ist Liebe – aber auch harte Arbeit. Pflegende Angehörige geben oft alles, bis sie selbst am Limit sind. **Die gute Nachricht: Für kassenfähige Entlastungsangebote entstehen Ihnen in der Regel keine privaten Kosten** – wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Hier erfahren Sie, welche Unterstützung Ihnen zusteht und wie Sie sie nutzen können.
Viele Senioren sind auf Begleitung zu Arztterminen, Therapien oder Behördengängen angewiesen – sei es wegen eingeschränkter Mobilität, Orientierungsproblemen oder einfach fehlender Fahrgelegenheit. Für Angehörige ist die Organisation dieser Termine oft eine zusätzliche Belastung. Dabei gibt es Möglichkeiten, Fahrdienst und Arztbegleitung über die Pflegekasse zu finanzieren. Hier erfahren Sie, wann Anspruch besteht und wie der Ablauf funktioniert.
Pflegende Angehörige brauchen auch mal Pause. Ob Urlaub, eigene Arzttermine oder einfach Erholung – die Verhinderungspflege sichert die Betreuung pflegebedürftiger Menschen, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Bis zu 1.612 Euro jährlich stehen dafür zur Verfügung. Hier erfahren Sie, wie Sie dieses Budget optimal nutzen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder wenn pflegende Angehörige Urlaub machen: Die Kurzzeitpflege überbrückt vorübergehende Betreuungslücken in stationären Einrichtungen. Bis zu 1.774 Euro jährlich stehen dafür zur Verfügung. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat und wie Sie die Leistung optimal nutzen.
Wenn die Pflegekasse die Erstattung von Entlastungsleistungen ablehnt, ist das ärgerlich – aber kein Grund aufzugeben. Häufig sind es formale Fehler oder Missverständnisse, die zur Ablehnung führen. Mit einem korrekten Widerspruch können Sie Ihr Recht durchsetzen. Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen.
Nicht jeder Dienstleister darf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen. Nur Anbieter, die nach §45a SGB XI anerkannt sind, können direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Doch was bedeutet diese Anerkennung genau, wie erkennen Sie seriöse Anbieter und was passiert, wenn Sie einen nicht anerkannten Dienstleister beauftragen?
Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Ansprüchen auf Entlastungsleistungen und wie Sie diese für unsere Dienstleistungen nutzen können. Kostenlos und unverbindlich.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir sind für Sie da und beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Betreuung, Haushaltshilfe und Pflegekassen-Leistungen.