Pflegegrad 2–5: Unterschiede & Leistungsansprüche

    Redaktion Alltagsengel 24
    27. Januar 2025

    Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf deutlich mehr Leistungen als bei Pflegegrad 1. In diesem Artikel erfahren Sie, worin sich die Pflegegrade 2 bis 5 unterscheiden und welche Beträge Ihnen jeweils zustehen.

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    Wichtiger Hinweis

    Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

    Übersicht: Leistungen pro Pflegegrad

    | Leistung | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
    |----------|------|------|------|------|
    | Pflegegeld | 332€ | 573€ | 765€ | 947€ |
    | Pflegesachleistungen | 761€ | 1.432€ | 1.778€ | 2.200€ |
    | Entlastungsbetrag | 131€ | 131€ | 131€ | 131€ |
    | 40%-Umwandlung max. | 304€ | 573€ | 711€ | 880€ |
    | Verhinderungspflege | 1.612€/Jahr | 1.612€/Jahr | 1.612€/Jahr | 1.612€/Jahr |
    | Kurzzeitpflege | 1.774€/Jahr | 1.774€/Jahr | 1.774€/Jahr | 1.774€/Jahr |
    *Alle Beträge monatlich, wenn nicht anders angegeben. Stand: 2025*

    Was bedeuten die einzelnen Pflegegrade?

    Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
    • Benötigt mehrmals täglich Hilfe bei der Körperpflege
    • Kann sich noch teilweise selbst versorgen
    • Braucht Unterstützung bei der Haushaltsführung
    Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
    • Benötigt täglich mehrfach Hilfe bei fast allen Aktivitäten
    • Starke Einschränkungen bei Mobilität
    • Kann kaum noch allein den Haushalt führen
    Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung
    • Nahezu vollständige Abhängigkeit bei der Pflege
    • Intensive Betreuung rund um die Uhr nötig
    • Sehr eingeschränkte Kommunikation möglich
    Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
    • Vollständige Abhängigkeit in allen Bereichen
    • Besondere pflegerische Anforderungen (z.B. bei Beatmung)
    • Höchster Unterstützungsbedarf

    Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen

    Pflegegeld (§37 SGB XI)
    • Für Pflege durch Angehörige oder Privatpersonen
    • Wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt
    • Kann frei verwendet werden
    • Höhe abhängig vom Pflegegrad
    Pflegesachleistungen (§36 SGB XI)
    • Für professionelle Pflege durch ambulante Dienste
    • Wird direkt an den Pflegedienst gezahlt
    • Nur für anerkannte Pflegeleistungen
    • Höhe abhängig vom Pflegegrad
    Kombileistung möglich:
    Sie können beide Leistungen kombinieren. Beispiel bei PG2:
    • 50% Sachleistungen (380,50€) + 50% Pflegegeld (166€) = 546,50€ Gesamtleistung

    Die 40%-Umwandlung – mehr Budget für Unterstützung

    Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40% Ihres ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets für Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln.Maximale Umwandlungsbeträge:
    • PG 2: bis zu 304€/Monat (40% von 761€)
    • PG 3: bis zu 573€/Monat (40% von 1.432€)
    • PG 4: bis zu 711€/Monat (40% von 1.778€)
    • PG 5: bis zu 880€/Monat (40% von 2.200€)
    Beispiel: Sie haben Pflegegrad 3 und nutzen keine Pflegesachleistungen, weil Angehörige die Pflege übernehmen.
    → Sie können bis zu 573€ zusätzlich für Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung nutzen!
    Wichtig: Die 40%-Umwandlung ist bei Pflegegrad 1 NICHT möglich.

    Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
    Wenn die hauptpflegende Person ausfällt (Urlaub, Krankheit):
    • Bis zu 1.612€ pro Jahr
    • Kann durch 50% der Kurzzeitpflege auf 2.418€ erhöht werden
    • Für Ersatzpflege zu Hause oder teilstationär
    • Voraussetzung: Pflegeperson pflegt seit mind. 6 Monaten
    Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)
    Für vorübergehende vollstationäre Pflege:
    • Bis zu 1.774€ pro Jahr
    • Kann durch nicht genutzte Verhinderungspflege auf 3.386€ erhöht werden
    • Nach Krankenhausaufenthalt, in Krisensituationen
    • Maximal 8 Wochen pro Jahr
    Wichtig: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2!

    Alltagsengel 24: So nutzen Sie alle Leistungen

    Mit den erweiterten Leistungsansprüchen ab Pflegegrad 2 können Sie deutlich mehr Unterstützung in Anspruch nehmen.Was Alltagsengel 24 für Sie leisten kann:
    Haushaltshilfe über Entlastungsbetrag + 40%-Umwandlung
    Alltagsbegleitung als Entlastung für pflegende Angehörige
    Betreuung – stundenweise oder regelmäßig
    Fahrdienst mit Begleitung zu allen wichtigen Terminen
    Unser Versprechen:
    • Wir prüfen kostenlos Ihre Leistungsansprüche
    • Wir kombinieren alle Budgets optimal für Sie
    • Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab
    → Zum Pillar-Artikel: Pflegegrade 1–5 im Überblick
    → Verwandt: Pflegegrad 1 – Leistungen im Überblick
    → Mehr zum Entlastungsbetrag: Alles über §45b SGB XI

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