Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI – Überblick, Antrag & Abrechnung

    Redaktion Alltagsengel 24
    1. Januar 2026

    Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. 131 Euro monatlich stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause, bei Angehörigen oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Diese Leistung kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden: Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zu Terminen oder Einkäufe. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Entlastungsbetrag wissen müssen – vom Antrag über die Abrechnung bis zur Kombination mit anderen Pflegeleistungen.

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    Wichtiger Hinweis

    Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

    Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

    Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene monatliche Leistung der Pflegekasse in Höhe von 131 Euro. Er wurde eingeführt, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Der Betrag steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5) zu und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht genutzt werden. Im Unterschied zu anderen Pflegeleistungen ist der Entlastungsbetrag nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden – auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben vollen Anspruch auf die 131 Euro monatlich.

    Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

    Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden:Haushaltshilfe: Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten
    Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Gespräche, gemeinsame Aktivitäten, Vorlesen
    Einkaufsservice: Begleitung beim Einkauf oder Übernahme von Besorgungen
    Fahrdienst: Begleitung zu Arztterminen, Apotheke, Friseur, Behörden
    Betreuungsangebote: Stundenweise Betreuung zu Hause, Demenzbetreuung
    Gruppenangebote: Teilnahme an Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
    Wichtig: Die Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Alltagsengel 24 ist ein anerkannter Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag und kann direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

    Antrag stellen – Schritt für Schritt

    Schritt 1: Pflegegrad beantragen
    Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können, benötigen Sie zunächst einen anerkannten Pflegegrad (1–5). Falls noch nicht vorhanden, stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung. Der Medizinische Dienst (MD) prüft dann Ihren Unterstützungsbedarf.
    Schritt 2: Anerkannten Dienstleister wählen
    Wählen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag (wie Alltagsengel 24). Prüfen Sie, welche Leistungen Sie benötigen und besprechen Sie den Umfang.
    Schritt 3: Leistungen in Anspruch nehmen
    Sie müssen den Entlastungsbetrag in der Regel nicht gesondert beantragen – er steht Ihnen automatisch mit dem Pflegegrad zu. Sie nehmen einfach die Leistungen in Anspruch und reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
    Schritt 4: Abrechnung mit der Pflegekasse
    Es gibt zwei Abrechnungswege:
    Kostenerstattung: Sie zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Sie erhalten dann bis zu 131 Euro monatlich erstattet.
    Direktabrechnung: Viele anerkannte Dienstleister (wie Alltagsengel 24) rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nur eventuelle Mehrkosten selbst.

    Abrechnung und Leistungsnachweis – so geht's richtig

    Für die Abrechnung des Entlastungsbetrags benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:1. Rechnung des Dienstleisters
    Die Rechnung muss enthalten:
    • Name und Adresse des Dienstleisters
    • Anerkennung nach Landesrecht (Anerkennungsnummer)
    • Datum und Dauer der erbrachten Leistungen
    • Art der Leistung (z.B. Haushaltshilfe, Begleitung)
    • Gesamtbetrag
    2. Leistungsnachweis
    Ein detaillierter Nachweis über die erbrachten Leistungen:
    • Datum und Uhrzeit der einzelnen Einsätze
    • Dauer in Stunden
    • Beschreibung der Tätigkeit
    • Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder des Angehörigen
    3. Kostenerstattungsantrag
    Einige Pflegekassen verlangen ein eigenes Formular für die Kostenerstattung. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach oder nutzen Sie die Direktabrechnung.
    Wichtig: Bewahren Sie alle Belege auf. Nicht genutzte Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Spätestens am 30. Juni des Folgejahres müssen Sie Ihre Rechnungen eingereicht haben.

    Häufige Fehler vermeiden

    Bei der Nutzung des Entlastungsbetrags passieren immer wieder die gleichen Fehler:Fehler 1: Nicht anerkannte Anbieter
    Achten Sie darauf, dass der Dienstleister nach Landesrecht anerkannt ist. Nur dann können Sie den Entlastungsbetrag nutzen. Fragen Sie nach der Anerkennungsnummer.
    Fehler 2: Fristen versäumen
    Nicht genutzte Beträge können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Danach verfallen sie.
    Fehler 3: Unvollständige Leistungsnachweise
    Achten Sie darauf, dass alle Leistungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Unvollständige Nachweise werden von der Pflegekasse abgelehnt.
    Fehler 4: Falsche Verwendung
    Der Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden. Private Hilfen oder nicht anerkannte Dienstleistungen werden nicht erstattet.
    Fehler 5: Keine Übertragung beantragen
    Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht vollständig nutzen, vergessen Sie nicht, die Übertragung ins nächste Halbjahr zu beantragen.

    Ihre Rechte gegenüber der Pflegekasse

    Als Versicherter haben Sie klare Rechte gegenüber Ihrer Pflegekasse:Anspruch auf Beratung
    Ihre Pflegekasse muss Sie umfassend über Ihre Leistungsansprüche beraten – einschließlich des Entlastungsbetrags. Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
    Anspruch auf zügige Bearbeitung
    Die Pflegekasse muss Ihren Kostenerstattungsantrag innerhalb angemessener Frist bearbeiten. Bei Verzögerungen können Sie eine Fristsetzung vornehmen.
    Widerspruchsrecht
    Wenn die Pflegekasse Kosten nicht erstattet, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingelegt werden.
    Anspruch auf Direktabrechnung
    Sie haben das Recht, einen Dienstleister zu wählen, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
    Recht auf Kombination
    Sie können den Entlastungsbetrag mit anderen Pflegeleistungen kombinieren (siehe nächster Abschnitt).

    Kombination mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen genutzt werden. Besonders interessant ist die Kombination mit:Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
    Bei Pflegegrad 2–5 stehen jährlich bis zu 1.612 Euro für Verhinderungspflege zur Verfügung (wenn die Pflegeperson ausfällt). Dieser Betrag kann durch 50% des Kurzzeitpflegebudgets auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich für alltägliche Unterstützung genutzt werden.
    Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)
    Für vorübergehende vollstationäre Pflege (z.B. nach Krankenhausaufenthalt) stehen bei Pflegegrad 2–5 jährlich bis zu 1.774 Euro zur Verfügung. Auch hier kann der Entlastungsbetrag zusätzlich genutzt werden.
    40%-Umwandlung bei Pflegegrad 2–5
    Bei Pflegegrad 2–5 können Sie bis zu 40% des ambulanten Pflegesachleistungsbudgets (das Sie nicht für ambulante Pflege nutzen) in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Das sind zusätzlich:
    • Pflegegrad 2: bis zu 304 Euro/Monat
    • Pflegegrad 3: bis zu 573 Euro/Monat
    • Pflegegrad 4: bis zu 724 Euro/Monat
    • Pflegegrad 5: bis zu 870 Euro/Monat
    Wichtig: Diese Umwandlung ist bei Pflegegrad 1 nicht möglich. Pflegegrad 1 hat nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.

    Einreichen von Leistungsnachweisen – Checkliste

    Nutzen Sie diese Checkliste für eine erfolgreiche Abrechnung:☐ Rechnung des anerkannten Dienstleisters (mit Anerkennungsnummer)
    ☐ Detaillierter Leistungsnachweis (Datum, Uhrzeit, Dauer, Tätigkeit)
    ☐ Unterschriften auf allen Leistungsnachweisen
    ☐ Kopie der Rechnung für eigene Unterlagen
    ☐ Kostenerstattungsantrag der Pflegekasse (falls erforderlich)
    ☐ Bankverbindung für Erstattung angegeben
    ☐ Einreichung innerhalb der Frist (bis 30.06. des Folgejahres)
    ☐ Bestätigung der Pflegekasse abwarten
    ☐ Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen (innerhalb 1 Monat)
    Tipp: Viele anerkannte Dienstleister (wie Alltagsengel 24) übernehmen die komplette Abrechnung für Sie. Sie müssen sich dann um nichts kümmern – die Direktabrechnung läuft automatisch.

    Wie Alltagsengel 24 Sie unterstützt

    Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag. Wir machen Ihnen die Nutzung des Entlastungsbetrags so einfach wie möglich:Kostenlose Erstberatung: Wir klären gemeinsam, welche Leistungen Sie benötigen und wie Sie diese über den Entlastungsbetrag finanzieren können.
    Direktabrechnung: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
    Komplette Dokumentation: Wir erstellen alle erforderlichen Leistungsnachweise und Abrechnungsunterlagen.
    Flexible Leistungen: Von einmal wöchentlich bis täglich – wir passen uns Ihrem Bedarf an.
    Regionale Nähe: Unsere Betreuungskräfte kennen Stuttgart und den Landkreis Böblingen.
    So können Sie den Entlastungsbetrag optimal nutzen, ohne sich um Bürokratie kümmern zu müssen.

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